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§ 13 Absatz 3 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92). die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Berufsschulpflichterfüllende besuchen den Unterricht in bestehenden Fachklassen oder werden in eigenen Klassen unterrichtet. Sie können während ihrer Ausbildung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters ein betriebliches Praktikum absolvieren. Dieses soll mindestens zwei und höchstens sechs Wochen dauern. Es kann in zeitlich getrennten Abschnitten erfolgen, wobei ein Abschnitt die Dauer von zwei Wochen nicht unterschreiten sollte.“
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