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Die Schulordnung Berufliche Gymnasien vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) wird wie folgt geändert: Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2024 ein Berufliches Gymnasium besucht haben, gilt vorbehaltlich des Satzes 2 die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Satz 1 findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 die Klassenstufe 11 wiederholen.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Teil 3“ durch die Wörter „die Teile 3 und 4“ ersetzt.
In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „40 Kurse“ durch die Angabe „32 Grundkurse“ ersetzt.
In § 42 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Deutsch und“ durch die Wörter „Deutsch oder“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Prüfungsfach P5“ durch die Wörter „mündliches Prüfungsfach“ ersetzt.
In § 43 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der anderen Jahrgangsstufen“ durch die Wörter „der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12“ ersetzt.
In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „vorsitzendem“ durch das Wort „vorsitzenden“ ersetzt.
In § 59 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 61 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
In § 61 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Prüfungsfach P5“ durch die Wörter „mündliches Prüfungsfach“ ersetzt.
§ 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Übergangsregelung
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Schulfremde gemäß § 59 Absatz 1, die in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 an der Schulfremdenprüfung teilnehmen.“
In der Überschrift von Anlage 2 wird die Angabe „§ 51 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 1“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.