§ 111 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, 102, 103…
§ 88 Abs. 1 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Landesrechnungshof nach Maßgabe der…
§ 27m Abs. 1 SN-19073Glücksspielstaatsvertrag 2021
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.
§ 111 Abs. 1 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch…