Art. 1 Abs. 2 2. GlüÄndStV 2021 SN2. GlüÄndStV 2021
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020, der durch den Staatsvertrag vom 24. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Auf die…
§ 9 Abs. 7 GlüStV 2021Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)1) Vom 29. Oktober 2020
Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Absatz 2 und…
§ 9 Abs. 7 SN-19073Glücksspielaufsicht
Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Absatz 2 und…
Art. 10 SN-21222Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Die Landesrechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.
§ 27m GlüStV 2021Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)1) Vom 29. Oktober 2020
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.