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Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „§ 22b Nummer 4 Buchstabe b und c“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e“ ersetzt.
§ 4 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 22b Nummer 5 erster Halbsatz“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f erster Halbsatz“ ersetzt.
In Satz 4 werden die Wörter „§ 22b Nummer 5 vierter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f vierter Halbsatz“ ersetzt.
§ 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783),…
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das…
In § 4 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018…
In § 1 werden die Wörter „Breitbandfonds Sachsen“ durch die Wörter „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.