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Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. August 2022 (SächsGVBl. S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt: „3. Gymnasien 26 Unterrichtsstunden,“.
Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger
im Lehramt an Grundschulen 25 Unterrichtsstunden,
im Lehramt an Oberschulen 24 Unterrichtsstunden,
im Lehramt Sonderpädagogik 23 Unterrichtsstunden,
im Lehramt an Gymnasien 24 Unterrichtsstunden,
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 24 Unterrichtsstunden.“
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt. „1. für Lehrkräfte, die nach dem 31. Juli 2025 das 58. Lebensjahr vollenden, ab Beginn des Schulhalbjahres, a) in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, b) in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden, c) in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden, d) in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden, um vier Wochenstunden,
für Lehrkräfte, die vor dem 1. August 2025
das 58. Lebensjahr vollendet haben, um eine Wochenstunde,
das 60. Lebensjahr vollendet haben, um zwei Wochenstunden,
das 61. Lebensjahr vollendet haben, um drei Wochenstunden und
das 66. Lebensjahr vollendet haben, um vier Wochenstunden.“
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt: „Für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer, der Oberstufenberaterinnen und Oberstufenberater an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Beruflichen Gymnasien, der in der gymnasialen Oberstufe eingesetzten Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden).“
Anlage 1 wird durch folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden
Für Grundschulen: Anzahl Klassen | Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen (ohne Vorbereitungsklassen) | Anrechnungsstunden bis 4 | 10 5 | 13 6 | 16 7 | 17 8 | 18 9 | 20 10 | 21 11 und 12 | 22 13 und 14 | 25 15 | 26 16 | 28 17 | 29 18 und 19 | 30 20 | 31 21 | 32 22 und 23 | 33 24 und 25 | 34
Für Förderschulen, Oberschulen, Abendschulen: Anzahl Klassen | Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen (ohne Vorbereitungsklassen) | Anrechnungsstunden bis 4 | 10 5 | 13 6 | 18 7 | 20 8 | 21 9 | 22 10 | 23 11 und 12 | 24 13 und 14 | 26 15 | 27 16 | 28 17 | 29 18 | 30 19 | 32 20 bis 22 | 33 23 | 35 24 | 36 25 | 37 26 und 27 | 38 28 und 29 | 39 30 | 40 31 | 41 32 und 33 | 42 34 und 35 | 43 36 | 44 37 und 38 | 45 39 und 40 | 46 Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen: Anzahl Klassen | Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen (ohne Vorbereitungsklassen) | Anrechnungsstunden bis 4 | 19 5 | 20 6 und 7 | 24 8 | 25 9 | 26 10 | 27 11 und 12 | 29 13 und 14 | 31 15 | 32 16 | 33 17 | 34 18 | 35 19 | 36 20 | 37 21 | 38 22 und 23 | 39 24 | 40 25 | 42 26 | 43 27 und 28 | 44 29 und 30 | 45 31 | 46 32 | 47 33 | 49 34 und 35 | 50 36 | 51 37 und 38 | 52 39 und 40 | 53 41 und 42 | 54 43 bis 47 | 55 48 bis 54 | 56 Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden. An Gymnasien erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden.
Für berufsbildende Schulen: Anzahl Klassen | Anrechnungsstunden Anzahl der Klassen (ohne Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten) | Anrechnungsstunden bis 5 | 17 6 | 21 7 | 22 8 | 23 9 | 24 10 | 25 11 und 12 | 26 13 und 14 | 27 15 | 28 16 | 29 17 | 30 18 | 31 19 | 33 20 | 34 21 | 35 22 und 23 | 36 24 | 37 25 | 39 26 | 40 27 und 28 | 41 29 und 30 | 42 31 | 43 32 | 44 33 | 45 34 und 35 | 46 36 | 47 37 und 38 | 48 39 und 40 | 49 41 und 42 | 50 43 bis 47 | 51 48 bis 54 | 52 Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an berufsbildenden Schulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden. Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede Schülerin und jeden Schüler in der gymnasialen Oberstufe um 0,1 Anrechnungsstunden sowie für die Aufgabe der Schülerberatung bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden und bei über 200 Schülerinnen und Schülern um fünf Anrechnungsstunden. Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden.“
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