Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt geändert: Soweit sich aus Absatz 1 keine für die Lehrkraft günstigere Regelung ergibt, ermäßigt sich abweichend davon das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte, die bereits vor dem 1. August 2025
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Aus Altersgründen ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ab Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie
das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden,
das 64. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden,
das 66. Lebensjahr vollenden, um vier Wochenstunden.
das 58. Lebensjahr vollendet haben, um eine Wochenstunde,
das 60. Lebensjahr vollendet haben, um zwei Wochenstunden und
das 61. Lebensjahr vollendet haben, um drei Wochenstunden.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.