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Wer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Bodenmaterial verlagert, ist von der Pflicht befreit, Untersuchungen dieses Bodenmaterials sowie des Ortes des Auf- oder Einbringens nach § 6 Absatz 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung durchzuführen.
Über die Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 sowie über den Einbau des Trennelements nach § 14 Absatz 8 sind Aufzeichnungen zu führen und der unteren Bodenschutzbehörde zu Dokumentationszwecken auf Verlangen formlos mitzuteilen. Diese Mitteilung soll das Flurstück, wovon das Bodenmaterial entnommen wurde, das Flurstück, auf das es verbracht wurde, und Angaben zur Menge des verbrachten Bodenmaterials enthalten.
Über die Untersuchungen nach § 13 Abs. 3 sowie über den Einbau des Trennelementes nach § 13 Abs. 4 sind Aufzeichnungen zu führen und der nach § 13 SächsABG…
Wird innerhalb des ausgewiesenen Gebietes Bodenmaterial auf oder in Böden einer Teilfläche der gleichen oder einer höheren Stufe auf- oder eingebracht, entfällt…
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
Soll Bodenmaterial im Rahmen der Sanierung im Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich…
Im Fall des § 14 Absatz 3 sind die Voraussetzungen des Absehens von einer analytischen Untersuchung und die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.