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Die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 472) wird wie folgt geändert: „Im Pflichtangebot müssen mit einem Umfang von insgesamt mindestens 500 förderfähigen Lerneinheiten aus den Themenbereichen der Anlage 1 die Themenfelder politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Grundbildung einschließlich Alphabetisierung sowie Medienbildung und digitale Kompetenz durchgeführt werden.“
In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
§ 4 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
§ 5 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„Pädagogisches Personal sind Beschäftigte mit
pädagogischem Hochschulabschluss,
einem Hochschulabschluss und
einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation oder
einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich oder
einem Berufsabschluss, einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich innerhalb der letzten zehn Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation. Die erwachsenenpädagogische Qualifikation nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 kann durch formale oder non-formale Bildung in einem Umfang von mindestens 400 Lerneinheiten zu 45 Minuten erworben worden sein und ist mit den inhaltlichen Schwerpunkten nachzuweisen, etwa durch Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen.“
In § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Prozentwert“ durch die Angabe „Prozentsatz“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Stellenbruchteile sind auf die nächste halbe oder volle Stelle aufzurunden, höchstens jedoch bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Wert.“
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Prozentwerten“ durch die Angabe „Prozentsätzen“ ersetzt.
In § 11 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „anzuwenden“ die Angabe „und der Angebotszuschuss gilt in diesen Fällen als Grundförderung.“ eingefügt.
In § 16 Absatz 5 Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 7.1“ die Angabe „unbeachtlich der Untergrenze nach Nummer 7.5“ eingefügt.
In § 18 Satz 2 wird nach der Angabe „Projektförderungen“ die Angabe „nach § 13“ eingefügt.
In § 21 Satz 2 wird die Angabe „im“ durch die Angabe „für das“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „Prozentwerte“ durch die Angabe „Prozentsätze“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „105“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „der Jahre“ durch die Angabe „für die Bemessungsjahre“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.