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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO) vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100), die durch Artikel 453 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 177 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „auf alle Direktionsbezirke“ durch die Wörter „grundsätzlich auf das gesamte Gebiet“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)“ und die Angabe „geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 wird das Wort „Dresden“ jeweils durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
§ 16 wird aufgehoben.
In der Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „Veranstaltungstage“ durch das Wort „Teilnehmertage“ ersetzt.
§ 4 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
§ 6 wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Art der Förderung
In § 8 Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142)“ wird die Angabe „, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.