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Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert:
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird der Betrag „einer Million Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „500 000 Euro“.
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.“
In § 21 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Notifizierung Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.