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Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 20 Ordnungswidrigkeiten“ „§ 20 a Strafbestimmung“ eingefügt.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),“.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
den Krieg verherrlichen,
offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.“
Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 anbietet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,“. bb) In Nummer 4 wird die Verweisung auf „§ 8 Abs. 1 Nr. 6“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 8 Abs. 1 Nr. 4“. cc) Es wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 anbietet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,“ dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. ee) Es wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 3 verbreitet, ohne dass ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird,“ ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Verweisung auf „§ 8 Abs. 3“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 8 Abs. 4“. gg) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und die Verweisung auf „§ 8 Abs. 4“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 8 Abs. 5“. hh) Die bisherigen Nummern 8 bis 16 werden die Nummern 10 bis 18. b) In Absatz 2 werden die Worte „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ ersetzt durch die Worte „einer Million Deutsche Mark“.
Es wird folgender § 20 a eingefügt: „§ 20 a Strafbestimmung Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.“
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