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Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), die durch die Verordnung vom 3. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 12 und zu § 78 gestrichen.
§ 18 Absatz 6 Satz 6 wird gestrichen.
§ 27 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) In jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I eine oder zwei Klausuren zu schreiben. Im Kurshalbjahr 12/II kann in jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport eine Klausur geschrieben werden.“
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Deutsch und Kunst“ durch die Angabe „Deutsch, Kunst, Biologie, Chemie und Physik“ ersetzt.
In § 44 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „Physik oder Chemie“ durch die Angabe „Physik, Chemie oder Biologie“ ersetzt.
§ 49 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „20 bis 30 Minuten“ durch die Angabe „in der Regel 45 Minuten“ ersetzt.
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Das Kolloquium besteht zu etwa gleichen Teilen aus einem Vortrag der Schülerin oder des Schülers und einem Gespräch zu inhaltlichen Schwerpunkten der Besonderen Lernleistung.“
Absatz 6 Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:
„Die Punktzahl des Kolloquiums wird gegenüber der im schriftlichen Teil erreichten Punktzahl doppelt gewichtet.“
§ 63 Absatz 3 Satz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt: „Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich zur Vorbereitung in der Regel 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.“
Abschnitt 12 wird gestrichen.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Im Tabellenkopf Buchstabe a wird die Angabe „Punktzahl des schriftlichen Teils“ durch die Angabe „im Kolloquium erreichte Punktzahl“ ersetzt.
In der linken Spalte der Tabelle Buchstabe a wird die Angabe „Kolloquium“ durch die Angabe „schriftlichen Teil“ ersetzt.
Der Abschnitt „Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:“ wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde: Das Ergebnis des Kolloquiums der Besonderen Lernleistung oder der Prüfung wird mit 2/3, das des schriftlichen Teils oder der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 1/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert und die Summe mit 4 multipliziert. Das Endergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt.“
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