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Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt für alle allgemeinbildenden Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Geltungsbereich
Die §§ 6 bis 8, 10, 22 Absatz 1 bis 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9, die §§ 23, 24 und 25 Absatz 2 bis 4, die §§ 27, 29, 30 Absatz 2 bis 9 und 11, § 31 Absatz 1 bis 5, § 32 sowie die Abschnitte 7 bis 9 mit Ausnahme von § 37 Absatz 2, § 39 Absatz 3 Satz 2 und § 65 Absatz 7 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte allgemeinbildende Gymnasien entsprechende Anwendung. Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Nach Maßgabe der Stundentafel erfolgt Unterricht zur individuellen Förderung. Der Unterricht kann in klassenübergreifenden Gruppen durchgeführt werden.“
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Die Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 2 bis 6.
In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 4“ die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5“ eingefügt.
Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die besonderen Belange der in § 22 Absatz 4 genannten Schüler sind zu berücksichtigen. Für diese Schüler legt der Schulleiter auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der besonderen Leistungsfeststellung fest, welche die Belange des Schülers berücksichtigen, jedoch die Anforderungen qualitativ nicht verändern. Der Antrag soll zu Beginn des ersten Schulhalbjahres beim Schulleiter gestellt werden. Der Schulleiter informiert vor Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung den Antragsteller über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.“
Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Schüler, die nach Beendigung eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland unmittelbar in die Jahrgangsstufe 11 eintreten, können im Rahmen der individuellen Förderung einen Grundkurs in der im Ausland erlernten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 11 belegen, wenn
eine zweite Fremdsprache von Klassenstufe 6 bis Klassenstufe 10 oder eine vorgezogene zweite Fremdsprache von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 9 erlernt wurde,
der Schulleiter aufgrund eines von einem Fachlehrer der Schule bescheinigten Leistungsnachweises festgestellt hat, dass der Schüler den Leistungsanforderungen in der entsprechenden Fremdsprache voraussichtlich gewachsen sein wird und
eine fortgeführte Fremdsprache belegt wird. Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 muss der Schüler eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe nicht als Grundkursfach belegen.“
§ 39 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Schule kann als zweites Leistungskursfach zusätzlich Kunst, Chemie und Biologie anbieten. Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.“
Nach § 47 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 2 kann die Zweitkorrektur auch durch einen Fachlehrer desselben Gymnasiums durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall.“
In § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 43 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe g, Nummer 4 Buchstabe g und Nummer 5 Buchstabe h, § 44 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f und § 48 Absatz 8 werden nach den Wörtern „Katholische Religion“ jeweils ein Komma und die Wörter „Jüdische Religion“ eingefügt.
In § 50 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort „erfüllt“ durch die Wörter „erfüllen kann“ ersetzt.
§ 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 8 wird aufgehoben.
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
„§ 55a Nachteilsausgleich
Die besonderen Belange der in § 22 Absatz 4 genannten Schüler sind im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß § 22 Absatz 4 Nummer 2 gleichgestellt.
Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung unter Beachtung von Absatz 1 fest, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern. Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil wird zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Abiturprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Dieser informiert vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung den Antragsteller über Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.“
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Abzug soll nicht erfolgen, wenn die Verstöße bereits Gegenstand der fachspezifischen Bewertungsvorgaben sind.“
§ 67 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Katholische Religion“ ein Komma und die Wörter „Jüdische Religion“ eingefügt.
In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 9 wird aufgehoben.
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Englisch, eine weitere Naturwissenschaft, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie oder Informatik kann zusätzlich belegt werden. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie können nur dann gewählt werden, wenn sie nicht bereits gemäß Nummer 4 belegt sind.“
§ 71 wird wie folgt geändert:
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Werktag“ jeweils durch die Wörter „Wochentag im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Satz 4 wird aufgehoben.
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, werden die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte dieses Faches ermittelt, indem die Punktzahlen der mündlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung verdoppelt und addiert werden.“
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