Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Schüler des Gymnasiums können an eine Schule einer anderen Schulart wechseln. Der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst: „§ 10 Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart“.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „10,“ durch die Wörter „10 und § 13 Absatz 6 Satz 2, §“ ersetzt.
§ 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird das Wort „Notfalladresse,“ gestrichen.
Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,“. cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Eltern oder, im Fall ihrer Volljährigkeit, die Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen.“
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Grundschule oder Förderschule“ durch die Wörter „Grundschule, Förderschule, Oberschule+ oder Gemeinschaftsschule“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Klassenstufe 5 oder 6 der Oberschule“ ein Komma und die Wörter „der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschule“ jeweils die Wörter „oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule können an ein Gymnasium wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Nach Abschluss der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule wird ein Schüler in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums aufgenommen, wenn er in die Jahrgangsstufe 11 der Gemeinschaftsschule versetzt worden ist.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 10 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, besucht haben, können an ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder der Betreuungslehrer auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland und des bisher in der Oberschule oder der Gemeinschaftsschule gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt.“
Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei Aufnahme eines Schülers am Gymnasium werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 3 Absatz 5 Satz 1 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.“
§ 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart
Wechselt ein Schüler an eine Schule einer anderen Schulart, verbleiben die Schülerunterlagen am Gymnasium, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. § 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Schüler, deren Verbleib am Gymnasium nach § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes nicht möglich ist, müssen das Gymnasium verlassen und, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Oberschule oder das Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule besuchen.
Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine Gemeinschaftsschule wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 39 bis 45 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. Der Schulleiter der aufnehmenden Schule kann Ausnahmen von der Pflicht zulassen, Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortzusetzen.“
In § 17 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „im Fach zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
§ 20 Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“
In § 22 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.
§ 23 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis.“
In Satz 4 wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „In den neuen Fremdsprachen kann eine Klausur in den Jahrgangsstufen 11 und 12 jeweils durch eine umfassende mündliche Leistung ersetzt werden.“
§ 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „In jedem Leistungskursfach mit Ausnahme von Sport sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens 2 Klausuren zu schreiben. Im Kurshalbjahr 12/II ist in jedem Leistungskursfach mindestens 1 Klausur zu schreiben.“
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Arbeitszeit in den Klausuren soll nicht mehr als 90 Minuten betragen.“
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder zur Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe e wird das Wort „zweite“ durch die Wörter „in der zweiten“ ersetzt.
In Buchstabe j wird das Wort „dritte“ durch die Wörter „in der dritten“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden das Komma und die Wörter „Englisch oder zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „und Englisch oder in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
§ 32 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „nicht getroffen“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
In § 33 Satz 1 wird das Wort „überwechseln“ durch das Wort „wechseln“ ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „oder des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „und des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
In § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „begonnene Fremdsprache“ die Wörter „sowie die fächerverbindenden Grundkurse Latinum und antike Kultur sowie Graecum und antike Kultur jeweils“ eingefügt.
In § 17 Absatz 9 Satz 1 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 40 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Herkunftssprache nicht“ die Wörter „oder nicht ausschließlich“ eingefügt.
In § 41 Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „von der Oberschule“ die Wörter „oder vom Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule“ und nach den Wörtern „an der Oberschule“ die Wörter „oder an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
§ 69 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft oder der entsprechenden als Ersatzschule staatlich anerkannten Einrichtung war und“.
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „oder einer Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
§ 73 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Anlage 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff werden die Wörter „Grundkursfachs Latein“ jeweils durch die Wörter „fächerverbindenden Grundkurses Latinum und antike Kultur“ ersetzt.
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort „Unterweisung“ die Wörter „in Griechisch“ eingefügt.
In Doppelbuchstabe ee werden nach dem Wort „Unterweisung“ die Wörter „in Griechisch“ eingefügt und die Wörter „Grundkursfachs Griechisch“ durch die Wörter „fächerverbindenden Grundkurses Graecum und antike Kultur“ ersetzt.
In Doppelbuchstabe ff werden die Wörter „Grundkursfachs Griechisch“ durch die Wörter „fächerverbindenden Grundkurses Graecum und antike Kultur“ ersetzt.
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Unterweisung“ die Wörter „in Hebräisch“ eingefügt.
§ 3 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Folgender Satz wird angefügt:
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 14 Absatz 6 Satz 2,“ die Angabe „§ 15 Absatz 5,“ eingefügt.
Absatz 6 Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.