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Das Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 111), wird wie folgt geändert: Das Studium an der Fachhochschule wird durch eine staatliche Prüfung oder eine Hochschulprüfung abgeschlossen.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: „Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG)“.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Überschrift „Inhaltsübersicht“ werden die Wörter „(Maskuline Personenbezeichnungen in diesem Gesetz gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts)“ gestrichen.
Die Angaben zu den §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
„§ 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes § 19 (aufgehoben)“.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „(SächsVwKG)“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62, 65) und Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 162),“ eingefügt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(BGBl. 1982 I S. 1257) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „(StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 40 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „§ 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (BGBl. 1982 I S. 1257) in der jeweiligen Fassung“ durch die Angabe „§ 4 StBAPO“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Hochschulgrade
Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz ,Fachhochschule (FH)’. Das Nähere zur Diplomarbeit regelt die Satzung.
Aufgrund einer bestandenen staatlichen Prüfung oder Hochschulprüfung, mit der ein für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes oder des gehobenen Justiz- und Justizvollzugsdienstes berufsqualifizierendes Studium mit dreijähriger Regelstudienzeit beendet wird, kann die Fachhochschule den Bachelorgrad verleihen.
Aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein weiteres berufsqualifizierendes Studium mit mindestens einjähriger und höchstens zweijähriger Regelstudienzeit beendet wird, verleiht die Fachhochschule den Mastergrad.
Soweit das Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen wird, regelt die Fachhochschule die Verleihung der Hochschulgrade nach den Absätzen 3 und 4 jeweils durch Studien- und Prüfungsordnungen nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG, die der Genehmigung des für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministeriums bedürfen.
Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium die Bezeichnung der Hochschulgrade nach den Absätzen 2 bis 4 sowie die Zuordnung zu Studiengängen und Fachrichtungen regeln.“
§ 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend.“
§ 19 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.