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§ 7 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung – VDBeschrVO) vom 1. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 157) wird wie folgt gefasst: „(2) Die Regionalschulämter Dresden und Leipzig sind zuständig für
die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212),
die Zulassung der Bewerber, die gemäß §§ 3 bis 5 zugelassen werden, und
die Ablehnung der Bewerber, denen gemäß den §§ 3 bis 5 kein Platz zugewiesen werden kann.“
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