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Das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 11 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „für Soziales“ durch die Angabe „des Innern“ ersetzt.
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