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Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Fachaufsichtsbehörde ist jede der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.“
In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „vom Regierungspräsidium“ durch die Wörter „von der Landesdirektion“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Soziales“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.