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Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 178), wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als mittlere Eingliederungsbehörde und“.
In § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Landesdirektion Chemnitz“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 7 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer…
In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
Das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. April 2018…
In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie…
Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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