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Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) wird wie folgt geändert: Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Oberschulen bewerben, wenn sie eine Erweiterungsprüfung in einem Fach der Oberschule erfolgreich absolviert haben. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242)“ durch die Angabe „Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733)“ ersetzt.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. für das Lehramt an Oberschulen und das Lehramt an Gymnasien, wer einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Allgemeinbildende Schulen Doppelfach Kunst an einer Kunsthochschule oder Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik mit dem Abschluss „Master of Education“ absolviert hat,“.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „ist,“ durch die Angabe „ist und“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „bleibt, sowie“ durch die Angabe „bleibt.“ ersetzt.
Nummer 3 wird gestrichen.
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik bewerben, wenn sie eine Erweiterungsprüfung in einem Förderschwerpunkt erfolgreich absolviert haben und mindestens eines der studierten Fächer Bestandteil der jeweiligen Stundentafel bezogen auf den gewählten Förderschwerpunkt ist. Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht von einer Absolventin oder einem Absolventen in Anspruch genommen wird, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. ein Identitätsnachweis,“. bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich für das Prüfungsverfahren von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten,“. cc) In Nummer 8 wird die Angabe „schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers“ durch die Angabe „Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.“
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt: „5. eine schulpraktische Prüfung nach § 16 der Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, endgültig nicht bestanden ist.“
§ 8 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
In § 9 Satz 1 wird die Angabe „werden“ durch die Angabe „sollen“ ersetzt und nach der Angabe „berufen“ die Angabe „werden“ eingefügt.
§ 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendarinnen und Studienreferendare nach § 73 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf die Schulaufsichtsbehörde.“
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 kann die Teilzeitbeschäftigung in allen oder in einzelnen Ausbildungsabschnitten jeweils bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes absolviert werden. Wird der Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung absolviert, dauert er vier Unterrichtshalbjahre. Soweit die Teilzeitbeschäftigung bereits im ersten Ausbildungsabschnitt gewährt wird, so dauert dieser acht Monate. Im Fall der Wiederholungsprüfung nach § 27 wird Teilzeitbeschäftigung für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung ist, sofern er sich auf alle Ausbildungsabschnitte erstreckt, mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu stellen.“
Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hierzu erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Beurteilung schriftlich oder elektronisch, die der Schulaufsichtsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übermitteln ist.“
In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „und Methodik“ gestrichen.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
In Absatz 5 wird nach der Angabe „soll“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „neun“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
§ 17 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Prüfungslehrproben bestehen aus der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und einer mündlichen Reflexion.“
In § 18 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Ende“ durch die Angabe „dem festgesetzten Termin“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Angabe „und Methodiken“ gestrichen.
In Nummer 3 wird die Angabe „und Methodik“ gestrichen.
In Nummer 4 wird die Angabe „und Methodiken“ gestrichen.
In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Im“ die Angabe „Doppelfach Kunst und im“ eingefügt.
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
In Satz 3 wird die Angabe „zum Ende des Vorbereitungsdienstes“ durch die Angabe „zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin“ ersetzt.
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Wird der Vorbereitungsdienst nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 verlängert, erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Verlängerungszeitraumes erneut eine Beurteilung nach Absatz 1, die sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst erstreckt. Nur die erneute Schulleiterbeurteilung wird Bestandteil der Staatsprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 1.“
In § 24 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „im Doppelfach Kunst und“ eingefügt.
In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer“ durch die Angabe „§ 7 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes“ ersetzt.
In § 31 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer“ durch die Angabe „§ 8 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes“ ersetzt.
In § 42 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
§ 44 wird durch den folgenden § 44 ersetzt:
„§ 44 Übergangsregelung Auf Studienreferendarinnen und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst spätestens bis zum ersten Unterrichtshalbjahr des Schuljahres 2025/2026 begonnen hat, findet diese Verordnung in der bis zum 14. August 2026 geltenden Fassung Anwendung.“
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