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Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
Als Richtervertretungen werden Richterräte, ein Landesrichterrat und Präsidialräte errichtet.
Eine Beteiligung der Richterräte und des Landesrichterrats findet nicht statt, wenn nach § 31 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist.
Richterräte für die Beteiligung an den in den §§ 71, 72 Abs. 3, 78, 80 Abs. 1 Buchstabe a) Nummer 12 und 13, §§ 82, 83 und 84 des Personalvertretungsgesetzes…
Der Richterrat besteht bei dem
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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