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Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430) wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Überschrift des § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung“.
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. Lehrbeauftragte gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276).“
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2 Sätze 1“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtszeit“ durch das Wort „Arbeitszeit“ ersetzt.
In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
§ 64 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 64 Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung“.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Bezirks-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ wird durch die Angabe „Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ ersetzt.
Die Angabe „Haupt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ wird durch die Angabe „Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ durch die Angabe „Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ ersetzt.
In § 66 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „44“ das Komma gestrichen.
§ 67 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an jedem Regionalschulamt ein Lehrer-Bezirkspersonalrat gebildet. Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrer-Hauptpersonalrat gebildet.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräte und der Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräten und dem Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt.
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die an den Schulen gebildeten Lehrerpersonalräte erhalten Freistellungen von 0,5 Unterrichtsstunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte. Die Verteilung der Freistellungen auf die Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen des § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 6. Soweit aufgrund der spezifischen Situation an einer Schule ein höherer Arbeitsanfall begründet wird, ist die Höhe der Freistellungen im erforderlichen Umfang zu erhöhen.“
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Abweichend von § 26 Satz 3 endet die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Satz 2 stattfinden. Abweichend von § 27 Abs. 1 finden die Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Absatz 1 regelmäßig alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.“
In § 70 Abs. 1 werden die Worte „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Worte „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 72 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „unterlassen“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
In § 78 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihn“ ersetzt.
In § 79 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3 Nr. 9, 10 und 16“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 Nr. 10“ ersetzt.
In § 80 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Angelegenheit“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt.
In § 84 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Dienstvereinbarungen, die vor dem 19. Mai 1998 abgeschlossen wurden und die die in § 80 Abs. 3 Nr. 1 bis 9, 11 bis 16 genannten Angelegenheiten zum Gegenstand haben.“
In § 91 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.