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Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „geltenden Fassung“ die Wörter „sowie studentische Hilfskräfte nach § 16 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Honorarprofessoren“ die Wörter „an Hochschulen“ eingefügt.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. nebenberufliche Lehrbeauftragte gemäß § 16 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes,“.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.