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Die nach Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a zu bildenden Lehrerpersonalräte und Lehrer-Bezirkspersonalräte werden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2003 gewählt. Bis zum Beginn von deren Amtszeit nehmen die Lehrerpersonalräte an den zuständigen Regionalschulämtern die Aufgaben der Lehrerpersonalräte an den Schulen und der Lehrer-Bezirkspersonalräte wahr. Die Amtszeit der Lehrerpersonalräte, der Lehrer-Bezirkspersonalräte und des in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2003 gewählten Lehrer-Hauptpersonalrates dauert bis zum Ende des Schuljahres 2006/07.
Der Wahlvorstand für die nach Absatz 1 durchzuführende Wahl zu den Lehrerpersonalräten wird vom Dienststellenleiter, der Wahlvorstand für die nach Absatz 1 durchzuführende Wahl zu den Lehrer-Bezirkspersonalräten wird von den nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430) gewählten Lehrerpersonalräte bestellt.
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