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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – ZuLaFoVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 609), wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Behörde oder Stelle“ durch die Wörter „Behörde, Prämienbehörde, Stelle oder Landesstelle“ ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1868),“.
In Nummer 5 werden die Wörter „für landwirtschaftlich genutzte Flächen über 10 ha,“ angefügt.
In Nummer 9 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 10 bis 14 angefügt:
der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2, Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1, 2004 Nr. L 94 S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 15) geändert worden ist und
des Artikels 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Koordinierung der nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Kontrollen,
soweit nicht die Zuständigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 anderweitig geregelt ist,
des Artikels 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18, Nr. L 291 S. 18), die durch Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 42 S. 3) geändert worden ist,
des Gesetzes über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für landwirtschaftliche Stützungsregelungen (InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769),
des § 5 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung – BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), die durch Verordnung vom 29. April 2005 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist,
des § 5, § 19 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 1, 2, 5 Satz 1, Abs. 7 bis 9 Nr. 2 sowie Abs. 10 und 11 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194).“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Nummer 25 wird wie folgt gefasst: „25. des Futtermittelrechts einschließlich des § 4 des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz – EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), soweit sich dieses Gesetz auf Futtermittel bezieht,“.
Nach Nummer 26 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 27 angefügt: „27. des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 5 Satz 1 sowie der Anlage der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung – DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778).“
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: „6. des Artikels 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Koordinierung der in Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen.“
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Behörden oder Stellen“ durch die Wörter „Behörden, Prämienbehörden, Stellen oder Landesstellen“ ersetzt.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 6 Nr. 13 anderweitig geregelt ist,“.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. des § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 12 Abs. 6 und 8 Satz 1 sowie § 17 Abs. 1 Satz 3 FlErwV für landwirtschaftlich genutzte Flächen, unbeschadet der Zuständigkeit der in § 7 FlErwV bezeichneten Privatisierungsstelle, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 6 Nr. 5 anderweitig geregelt ist,“.
Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. des § 67 Abs. 2 LwAnpG, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 9 Nr. 1 anderweitig geregelt ist,“.
Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 13 bis 17 angefügt: „13. der Artikel 3 Abs. 2, Artikel 34 Abs. 1 und Artikel 40 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, soweit es sich nicht um Aufgaben der Kontrollbehörde oder spezialisierten Kontrolleinrichtung handelt oder in § 6 Nr. 11 etwas anderes bestimmt ist,
des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) und Fachüberwachungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 DirektZahlVerpflG, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 7 Nr. 27 anderweitig geregelt ist, 16) der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 7 Nr. 27 anderweitig geregelt ist,
der InVeKoS-Verordnung, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 6 Nr. 14 anderweitig geregelt ist.“
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In der Zeile mit den Angaben zum Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau Rötha-Wurzen wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „Regierungsbezirke Chemnitz und Leipzig“.
In der Zeile mit den Angaben zum Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau mit Fachschule für Landwirtschaft Döbeln-Mittweida werden in Spalte 1 die Wörter „und Gartenbau“ und in Spalte 4 die Wörter „Regierungsbezirk Chemnitz“ gestrichen.
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
§ 6 wird wie folgt geändert: In Nummer 10 wird die Angabe „§ 7 Nr. 41“ durch die Angabe „§ 7 Nr. 39“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.