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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – ZuLaFoVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376, 378), wird wie folgt geändert: Der Staatsbetrieb Sachsenforst hat seinen Sitz in Pirna.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst“.
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Sachliche Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sachsenforst“.
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 (aufgehoben)“.
In der Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe „1“ gestrichen.
Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst
Der Dienstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.“
§ 5 wird aufgehoben.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 8 Sachliche Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sachsenforst“ .
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 1959)“ durch die Angabe „16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 263)“ ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. der § 18 Abs. 1 Satz 1, §§ 19, 20, 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und 3 sowie § 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954, 1968) geändert worden ist,“.
In Nummer 6 wird die Angabe „über 30 ha“ gestrichen.
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658).“
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
„10. des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33),
des § 8 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie § 8a Satz 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) geändert worden ist, soweit es um die Einhaltung der Vorschriften der Düngeverordnung geht,“.
In Nummer 17 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
„18. der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten (Flächenzahlungs-Verordnung) vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), soweit sie nach § 35 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV weiter anzuwenden ist.“
§ 12 wird aufgehoben.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „1“ gestrichen.
In der Zeile mit den Angaben zum Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau mit Fachschule für Landwirtschaft Großenhain wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „Regierungsbezirk Dresden“.
Die Zeile mit den Angaben zum Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau mit Fachschule für Landwirtschaft Löbau wird wie folgt gefasst:
Amt | was | Ort | – „Staatliches Amt für Landwirtschaft mit Fachschule für Landwirtschaft Löbau | Löbau | Bautzen Löbau-Zittau | –“.
Anlage 2 wird aufgehoben.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
§ 6 wird wie folgt geändert: In Nummer 10 wird die Angabe „§ 7 Nr. 41“ durch die Angabe „§ 7 Nr. 39“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.