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In § 4 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt, gemeinsam im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.“
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