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§ 4 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.