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Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:
In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das ZDF ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie
gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
den Krieg verherrlichen,
offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Intendanten können die zuständigen Organe des ZDF eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.“
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und es werden zweimal die Worte „und Absatz 3“ gestrichen.
In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung auf „§ 19 Abs. 4“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 19“.
§ 21 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden hinter dem Wort „Rundfunkanstalten“ die Worte „ , eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter“ eingefügt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt.“
In Satz 5 wird das Wort „solche“ gestrichen.
Es wird folgender Satz 6 angefügt:
„Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.“
In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 54 Abs. 4“ des Rundfunkstaatsvertrages ersetzt durch die Verweisung auf „§ 54 Abs. 5“ des Rundfunkstaatsvertrages.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.