Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 SN-1022Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund,
Art. 2 Nr. 13 Buchst. a SN-10327Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
Art. 2 Nr. 2a Buchst. b SN-1461Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
In Satz 2 Nr. 9 werden die Worte „ein Mitglied die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
Art. 1 SN-2440Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März…
Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 SN-10724Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
§ 3 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: