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Die Organisationen nach § 29 Abs.1 Satz 2 Nr. 9 SächsPRG entsenden binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder in eigener Verantwortung und teilen der Landesanstalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Der Vorsitzende der Landesanstalt stellt die formale Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest; mit dieser Feststellung endet die Mitgliedschaft des bisherigen Vertreters nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SächsPRG. Die Amtszeit der nach diesem Gesetz entsandten Mitglieder endet zugleich mit der Amtszeit der Mitglieder der amtierenden Versammlung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG.
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