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Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Den Dienstvertrag schließt die Präsidentin oder der Präsident des Medienrates ab. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise im Medienbereich haben und darf nicht Mitglied des Medienrates sein sowie nicht aus seiner Mitte gewählt werden.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Den…
Der Direktor der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Der Präsident des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab. Der Dienstvertrag…
Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Medienrats ernannt, § 13 Absatz 2 des…
Die Direktorin oder der Direktor wird von der Medienkommission für sechs Jahre gewählt. Die Direktorin oder der Direktor muss die Befähigung zum Richteramt…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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