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Die Landesanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen.
Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Im Haushaltsplan, der keiner autonomen Rechtsetzung bedarf, können Rücklagen gebildet werden, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Die geplanten Aufgaben sollen in der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen werden. Erforderliche Maßnahmen im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Investitionen einschließlich Ersatzbeschaffungen sowie längerfristige Förderprogramme. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Soweit erforderlich, sind Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt vorzusehen. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen. §§ 108, 109 der Sächsischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung.
Der zuständige Rechnungshof für Sachsen prüft gemäß Absatz 3 Satz 1 und den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, soweit sie auf die Rechtsstellung einer Rundfunkanstalt anwendbar sind, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Sächsischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landesanstalt.
Feststellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt,
Landesmedienanstalt im Sinne des Staatsvertrags ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien. Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der…
„Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt.“ dd) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe…
Soweit Haushaltsmittel zur Förderung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 zur Verfügung gestellt werden, erhält die Landesanstalt als Erstempfänger eine…
Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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