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Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Der Widerruf ist nur zulässig, wenn § 31 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter nicht vorliegen,
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nach § 22 oder für die Erteilung der Bescheinigung über die Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 nachträglich entfallen,
eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 30 Absatz 7 Satz 1 vollzogen wird, die nicht nach § 30 Absatz 7 Satz 2 als unbedenklich bestätigt werden kann,
trotz Untersagung nach § 30 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,
die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat,
nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 des Medienstaatsvertrages entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages eintritt und innerhalb des von der LMS bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
§ 29 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.