Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „7. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft,“.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sachsenforst“.
Die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ werden durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Forstwirte,“.
In § 8 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
§ 12a wird wie folgt geändert:
Die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992),“ wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727),“ ersetzt.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. in Berufen der Handwerksordnung und soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,“.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in nichthandwerklichen Gewerbeberufen die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,“.
In Nummer 4 werden die Wörter „Notarkammer Sachsen“ durch das Wort „Ländernotarkasse“ ersetzt.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. der Tiermedizinischen Fachangestellten die Sächsische Landestierärztekammer.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.