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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 179), wird wie folgt geändert: Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach P4 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 wird frühestens am zweiten Tag nach Ablauf der schriftlichen Prüfung durchgeführt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 36 wird nach dem Wort „Musik“ die Angabe „, Sport“ eingefügt.
Die Angabe zu § 38 erhält folgende Fassung: „§ 38 Durchführung der mündlichen Prüfung“.
Die Angabe zu § 39 erhält folgende Fassung: „§ 39 Ausgabe des Kurshalbjahrzeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen“.
Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Schüler, die die vertiefte Ausbildung gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 644) in der jeweils geltenden Fassung besuchen, können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie zum Beispiel Vorbereitung und Teilnahme an internationalen Wettbewerben, die Dehnung der gymnasialen Oberstufe auf drei Schuljahre beim zuständigen Regionalschulamt beantragen. Wurde die Dehnung für einen Schüler genehmigt, ist eine Wiederholung der Jahrgangsstufe nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung insgesamt erfolgt im Falle einer Dehnung im dritten Schuljahr der gymnasialen Oberstufe.“
In § 8 Abs. 1 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 196)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Dem § 14 wird folgender Satz angefügt: „Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Kurshalbjahreszeugnis im Feld ,Bemerkungen‘ einzutragen.“
Dem § 27 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) In Gymnasien mit einer vertieften sprachlichen Ausbildung gemäß § 4 SOGY, in denen bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe Unterricht in einer der Fremdsprachen Englisch, Französisch, Polnisch oder Tschechisch mit einer erhöhten Wochenstundenzahl vom Prüfungsteilnehmer besucht und mindestens ein weiteres Unterrichtsfach in der jeweiligen Fremdsprache unterrichtet wurde (bilingualer Bildungsgang), kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die mündliche Prüfung im bilingual unterrichteten Unterrichtsfach in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt werden, wobei Antworten oder Nachfragen in deutscher Sprache zulässig und bei der Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers die fachlichen Inhalte zu bewerten sind.“
In § 28 Satz 2 werden die Worte „zum schriftlichen Prüfungsteil“ gestrichen.
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 werden die Worte „der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen“ gestrichen.
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„ 8. Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil bei Schülern, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsBVBl. S. 153), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das Gymnasium integriert wurden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers.“
In § 35 Abs. 4 werden die Worte „des ersten Prüfungsteils“ gestrichen.
§ 36 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird nach dem Wort „Musik“ die Angabe „, Sport“ eingefügt.
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Musik“ die Angabe „, Sport“ eingefügt.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Musik“ die Worte „und Sport“ eingefügt.
§ 38 erhält folgende Fassung:
„§ 38 Durchführung der mündlichen Prüfung
Der Kursfachlehrer legt der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung seiner Kursteilnehmer zur Genehmigung vor. Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Jahrgangsstufen 11 und 12. Einschränkungen sind nicht zulässig. Inhaltliche Wiederholungen der schriftlichen Abiturprüfung sind auszuschließen.
Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten. Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers und einem Prüfungsgespräch. Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich zur Vorbereitung 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.
Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.
Die Fachprüfungskommission berät im Anschluss an die mündliche Prüfung und stimmt über die zu erteilende Punktzahl ab. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis der mündlichen Prüfung unverzüglich dem Prüfungsteilnehmer mit.
An der mündlichen Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses, weitere Lehrkräfte der Schule und Vertreter der Schulaufsicht als Zuhörer teilnehmen. Mitglieder des Prüfungsausschusses und Vertreter der Schulaufsicht können an der Beratung gemäß Absatz 5 Satz 1 als Zuhörer teilnehmen.“
§ 39 erhält folgende Fassung:
„§ 39 Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen Spätestens vier Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 8 sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 12.“
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