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Die für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständige Stelle bestimmt
bei Bediensteten
des Freistaates Sachsen die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,
der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde;
in den übrigen Fällen
im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,
im Geschäftsbereich der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Dieses Gesetz regelt die elektronisch unterstützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht…
zuständige Landesbehörde nach
zuständige Aufsicht.“
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, obliegt die Ausübung der Fachaufsicht den für die Rechtsaufsicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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