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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153, 154), wird wie folgt geändert: Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet: „sehr gut“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
Die § 19 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „Verhalten und Mitarbeit in den Klassenstufen 5 bis 10“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie seine Leistungsbereitschaft“ gestrichen.
Die Absätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„(7) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
;
; „befriedigend“
; „ausreichend“
; „mangelhaft“
. Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.
Den Noten gemäß Absatz 8 liegen folgende Definitionen zu Grunde:
Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.“
§ 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „Verhalten und die Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „Verhalten sowie die Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung“ ersetzt.
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