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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 4 der Verordnung vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153, 154), wird wie folgt geändert: Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet: „sehr gut“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Mitarbeit, Fleiß und Ordnung“ ersetzt.
Die § 25 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 25 Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“.
Die § 28 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 28 aufgehoben“
Die § 29 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst: „§ 29 aufgehoben“
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
§ 25 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, seine Leistungsbereitschaft“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte „Am Ende“ durch das Wort „In“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Worte „am Ende des zweijährigen Besuchs“ durch die Worte „im zweiten Schuljahr“ ersetzt.
In Absatz 4 wird nach dem Wort „Leistungen“ die Angabe „und auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ eingefügt.
Die Absätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„(7) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
;
; „befriedigend“
; „ausreichend“
; „mangelhaft“
. Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.
Den Noten gemäß Absatz 8 liegen folgende Definitionen zu Grunde:
Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.“
Die §§ 28 und 29 werden aufgehoben.
§ 30 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand des Schülers nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Benotung erfolgt nach Maßgabe von § 25. In der Klassenstufe 1 und für Schüler der übrigen Klassenstufen der Schule für geistig Behinderte und für geistig behinderte Schüler in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ab der Klassenstufe 2 sind Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. Für Schüler der Schule für Erziehungshilfe gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht bewertet wird. § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.“
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es beinhaltet Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern und ab der Klassenstufe 2 Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres; § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.“ bb) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt: „In den Klassenstufen 1, 2 und 3 und für die Schüler der übrigen Klassenstufen der Schule für geistig Behinderte und geistig behinderte Schüler in anderen Förderschultypen mit Ausnahme des Abgangsjahres enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zum Lernbereich; hier werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Schülers, insbesondere zum Sprachverständnis, zum mündlichen Ausdruck und zur schriftlichen Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen getroffen und über den Stand des Lernens in den einzelnen Fächern informiert. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die weitere Förderung der Schüler unter Berücksichtigung ihrer Behinderung beinhalten.“
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) An der Schule für Erziehungshilfe wird Betragen nicht bewertet.“
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