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Das Sächsische Staatsarchiv kann Archiven, Museen und Forschungsstellen, die zu dem Zweck unterhalten werden, das Schicksal natürlicher Personen unter staatlicher Gewaltherrschaft darzustellen und zu erforschen, Vervielfältigungen von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Übermittlung besteht. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Sächsischen Staatsarchiv verpflichtet, die §§ 6 und 10 entsprechend anzuwenden.
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
Das Sächsische Staatsarchiv kann Archiven, Museen und Forschungsstellen, die zu dem Zweck unterhalten werden, das Schicksal natürlicher Personen unter…
die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet, § 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden und…
Das Landesarchiv kann vor Ablauf der Schutzfristen Forschungsstellen und forschenden Kultureinrichtungen Vervielfältigungen von Archivgut oder deren…
Vervielfältigungen dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Genehmigung des Landesarchivs weiter vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder…
Vervielfältigungen von Archivgut nach § 2 Absatz 1 zur Geschichte der Juden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, zur nationalsozialistischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.