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Zur Nutzung außerhalb des Landesarchivs können nutzende Personen auf Antrag und auf eigene Kosten Vervielfältigungen von uneingeschränkt für die Nutzung freigegebenen Archivalien in den Werkstätten des Landesarchivs anfertigen lassen.
Ein Anspruch auf Herstellung von Vervielfältigungen besteht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Durchführung größerer Aufträge zu Lasten anderer Nutzer oder des Dienstbetriebes im Landesarchiv.
Vervielfältigungen dürfen nur hergestellt werden, wenn dies ohne Beschädigung der Archivalien möglich ist. Über das Reproduktionsverfahren, die Zielformate, die zu verwendenden Datenträger und den Versendungsweg entscheidet das Landesarchiv.
Vervielfältigungen dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Genehmigung des Landesarchivs weiter vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Dabei sind der Aufbewahrungsort und die Archivsignatur des Originals anzugeben. Auf die dem Landesarchiv zustehenden Vervielfältigungs-, Weitergabe und Veröffentlichungsrechte ist hinzuweisen.
Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,
Vervielfältigungen von Archivgut für Zwecke des Text- und Data-Mining sind dem Landesarchiv in einem geeigneten Datenformat zur unentgeltlichen Übernahme…
Die Nutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 6 Absatz 2 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Gründen eingeschränkt oder versagt werden, wenn
Die Überlassung von Vervielfältigungen von Archivgut nach Satz 1 kann zeitlich befristet werden und bedarf der Genehmigung der für das Archivwesen zuständigen…
Anträge nach § 7 Absatz 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen sind mit genauer Bezeichnung des Themas der Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage kommenden…
eigene Vervielfältigungen dürfen nur angefertigt werden, wenn hierfür die Verantwortung für mögliche Abweichungen vom Original übernommen wird und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.