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Das Staatsministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung
die Benutzung des Sächsischen Staatsarchivs einschließlich der dafür zu erhebenden Gebühren und Auslagen sowie
die Anbietung und Übernahme elektronischer Unterlagen sowie
eine Ablieferungspflicht von Belegexemplaren von im Freistaat Sachsen hergestellten oder herausgegebenen Medaillen an das Münzkabinett der Staatlichen Kunstsammlungen in Dresden. Dabei ist vorzusehen, dass das Münzkabinett dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag bis zur Hälfte des Ladenpreises oder mangels eines solchen der Herstellungskosten erstattet, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist.
Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen im Sächsischen Staatsarchiv und in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden…
Zur Anbietung sind auch alle Personen und Stellen im Freistaat Sachsen verpflichtet, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über Unterlagen im Sinne von § 4 Abs.…
das Verwendungsnachweisverfahren.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt,
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.