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Jedermann hat vorbehaltlich der Rechte aus § 6 nach Maßgabe der aufgrund von § 16 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen das Recht, das Archivgut des Freistaates Sachsen zu nutzen.
Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter entgegenstehen,
Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
der Erhaltungszustand des Archivgutes entgegensteht,
ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde oder
Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden. Die Entscheidung trifft das Sächsische Staatsarchiv.
Der Benutzer ist verpflichtet, ein Belegexemplar eines Werkes, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Sächsischen Staatsarchivs verfasst oder erstellt hat, unentgeltlich an das Sächsische Staatsarchiv abzugeben.
Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt des…
zur Wahrnehmung welcher berechtigten Belange welcher anderen Person oder öffentlichen Stelle die Benutzung erforderlich ist.
Die Benutzung von Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit
Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Jedermann hat vorbehaltlich der Rechte aus § 6 nach Maßgabe der aufgrund von § 16 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen das…
Für die Nutzung von Daten und Informationen aus dem Archivgut bleiben die Vorschriften des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.