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Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert: Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 46b ist zu überwachen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht werden nach den Angaben zum 4. Abschnitt des Dritten Teils folgende Angaben eingefügt: „5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen § 46b Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren § 46c Antragsunterlagen § 46d Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung § 46e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung § 46f Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen § 46g Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 46h Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen“.
In der Angabe zu § 119 wird das Wort „Sachliche“ gestrichen.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die Anforderungen an die Beschreibung, Festlegung und Einstufung, Darstellung in Karten sowie die Überwachung des Zustandes der Gewässer,“
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Überwachung“ die Worte „einschließlich der Erhebung von Daten zu Emissionen und ihren Quellen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt“ eingefügt.
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Gewässerbenutzungen, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist, verbunden sind, gelten zusätzlich die §§ 46b bis 46h.“
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: „1. die Benutzung mit einem Vorhaben verbunden ist, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418) in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder“.
Nach § 46a wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:
„5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen § 46b Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) oder eine Indirekteinleitung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 verbunden, darf eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen. § 46c Antragsunterlagen Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 46b sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen:
Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
Ort des Abwasseranfalls und Zusammenführung von Abwasserströmen,
Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. § 46d Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 46b hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung, die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die Erlaubnis oder Genehmigung nach § 46b soll, soweit erforderlich, auch Regelungen enthalten, die eine regelmäßige Wartung der Anlage sicherstellen. Die in den Sätzen 1 und 2 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen. § 46e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
Die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 46b sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
neue Rechtsvorschriften dies fordern.
§ 46f Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen.
Die zuständige Behörde macht die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich.
Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Überwachung nach § 46e zugänglich, soweit sie ihr vorliegen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. § 46g Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Könnte eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 46b erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) haben oder ersucht ein anderer Mitgliedstaat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, unterrichtet die zuständige Behörde die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben, wie sie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten.
Die zuständige Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3330) geändert worden ist, und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), in den jeweils geltenden Fassungen, zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.
Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Mitgliedstaat auf geeignete Weise bekannt gemacht, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können und darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist solche nicht erhobenen Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.
Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Mitgliedstaates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen. § 46h Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen im Sinne des § 46b den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser im Sinne des § 46b den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.“
§ 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die wasserrechtliche Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen darf nur in einem Verfahren erfolgen, welches den Anforderungen des § 19a WHG genügt.“
Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Für Indirekteinleitungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage stehen, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV zu genehmigen ist, gelten zusätzlich die §§ 46b bis 46h.“
§ 67 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Planfeststellung, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“
Satz 2 wird gestrichen.
Im bisherigen Satz 3 werden vor den Worten „zu prüfen“ die Worte „und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen“ eingefügt.
§ 119 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Sachliche“ gestrichen.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vollzug“ die Worte „wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Sie kann Aufgaben im Einzelfall nachgeordneten Behörden übertragen.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 5 SächsUVPG bleibt unberührt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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