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Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134), wird wie folgt geändert: Soll eine Plangenehmigung für ein Vorhaben erteilt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchgeführt werden muss, ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG einzubeziehen. Bedarf die Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Widmungen, die gemäß Absatz 4 in einem Planfeststellungs- oder Flurbereinigungsverfahren verfügt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, sofern der Träger der Straßenbaulast der Widmung nicht innerhalb der Anhörungsfrist gemäß § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens spätestens in dem Anhörungstermin gemäß § 41 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, widersprochen hat.“
In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)“ durch die Angabe „Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 29 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 bis 4 des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „VwVfG“ ersetzt.
In Absatz 8 wird nach dem Wort „Baugesetzbuches“ die Angabe „(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Eisenbahnkreuzungsgesetz“ durch die Angabe „Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2444, 2007 I S. 2149), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 74 Abs. 6 und 7 VwVfG in Verbindung mit § 39 Abs. 5 und 6“ ersetzt.
In § 32 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 67 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz – WHG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 [BGBl. I S. 3154, 3200] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
In § 38 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ eingefügt.
§ 39 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418)“ durch die Angabe „24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554)“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ durch die Angabe „VwVfG“ ersetzt.
Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG und § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden. Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 VwVfG mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 VwVfG von einer Erörterung abgesehen werden kann.
Die Entscheidung im Falle des § 74 Abs. 7 VwVfG trifft die Straßenbaubehörde.“ d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
In § 40 Abs. 1 Satz 1 und in § 42a Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „VwVfG“ ersetzt.
In § 43 Abs. 5 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 453)“ ein Komma und die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
§ 49 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 55, 159),“ die Angabe „die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist,“ eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Angabe „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie“ durch die Angabe „SächsGemO und“ und die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159)“ ersetzt.
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „Fachaufsichtsbehörden können“ durch die Wörter „Die Fachaufsichtsbehörde kann“ ersetzt.
In § 50 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ ersetzt.
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