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Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofes und ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse nach § 2 und § 3 durch die Fraktionen zu prüfen. Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Fraktionsaufgaben und die politische Zweckmäßigkeit einer Maßnahme einer Fraktion sind nicht Gegenstand der Prüfung. Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die das Präsidium des Sächsischen Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofes erlässt.
Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofes erörtert die vorläufigen Ergebnisse mit den einzelnen Fraktionen und übermittelt danach die wesentlichen Prüfungsergebnisse dem Präsidenten des Sächsischen Landtages zu seiner Unterrichtung.
Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof auch dem Staatsministerium der Finanzen und dem…
Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Ergebnisse der…
Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der…
Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht…
Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.