§ 8 Abs. 1 FraktG SLGesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) Vom 13. November 1996
1Der Rechnungshof ist berechtigt, die Rechnung der Fraktionen zu prüfen. 2Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige, sparsame und wirtschaftliche…
§ 9 Abs. 1 FraktG NRWGesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen
Der Landesrechnungshof prüft die bestimmungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach §§ 3 und 4 auf der Grundlage der von den…
§ 7 Abs. 1 SN-2862Fraktionsrechtsstellungsgesetz
Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofes und ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse…
Art. 23 Abs. 1 HBG 2019/2020 SNHaushaltsbegleitgesetz 2019/2020
§ 7 des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459; 1999 S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005…
§ 7 Abs. 5 FraktG NRWGesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen
Die von der Fraktion aufgestellte Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu…