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Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949) wird wie folgt geändert: Hält der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält er den Gesetzentwurf aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von seinem Antrag.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 10, 11 und 12 wie folgt gefasst: „§ 10 Prüfung durch den Landtagspräsidenten § 11 Zuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs § 12 Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs“.
§ 10 wird wie folgt neu gefasst: Der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des Volksantrages.“
§ 11 wird wie folgt neu gefasst:
Der Verfassungsgerichtshof gibt der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sowie die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.
Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht als unzulässig behandelt werden.“
§ 12 wird wie folgt neu gefasst:
Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag den formellen Voraussetzungen genügt, stellt er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen fest. Absatz 2 bleibt unberührt. Gelangt er zu der Überzeugung, dass die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht erfüllt sind, stellt er fest, dass ein den formellen Voraussetzungen genügender Volksantrag nicht vorliegt.
Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Gesetzentwurf aus anderen Gründen ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, so erklärt er den Volksantrag für unzulässig.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.“
§ 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Der Landtagspräsident und die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.“
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Wird dem Antrag stattgegeben, hebt der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Landtagspräsidenten auf und stellt fest, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist.
§ 12 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.