Art. 46 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 28 EMVO SNElternmitwirkungsverordnung
Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:
§ 8 Abs. 3 SachvRatGGesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Der Sachverständigenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 28 Buchst. b SN-16054Neuntes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
§ 13 LSchiedVO SNLandesschiedsstellenverordnung
Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.